Installations- und Projektvertrag
Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U. Projektgeschäft (Weg B) — zum Ausdrucken und Unterschreiben
Fassung 1. September 2026
Dieses Muster ist leistungsneutral gefasst. Es trägt die Digital-Signage-Anlagen der Produktlinie BlickFänger ebenso wie andere Vor-Ort- und Projektleistungen des Unternehmens. Was im Einzelfall geschuldet ist, steht ausschließlich in § 2 und in Anlage 1.
Dieses Muster wird je Auftrag ausgefüllt, in zwei Ausfertigungen ausgedruckt und von beiden Teilen unterschrieben. Der Kunde erhält eine Ausfertigung. Felder in eckigen Doppelklammern sind vor der Unterschrift auszufüllen. Nicht zutreffende Abschnitte sind zu streichen und die Streichung ist von beiden Teilen zu paraphieren.
Vertragsparteien
Auftragnehmer
Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U. Lobmeyrgasse 5/2/42, 1160 Wien, Österreich Firmenbuchnummer 627352b, Firmenbuchgericht Handelsgericht Wien GISA-Zahl 37113858 Telefon +43 676 83 112 796 · E-Mail office@software-zimmerer.at
Vertragspartner ist ausschließlich dieses Unternehmen. „BlickFänger" und „B-CONNECT" bezeichnen Leistungen des Unternehmens und sind keine eigenen Rechtsträger. Die zuständige Aufsichtsbehörde und die übrigen Unternehmensangaben werden zentral in den Firmendaten der Software Zimmerer geführt.
Auftraggeber
| Firmenwortlaut / Name | [[Firmenwortlaut oder Name]] |
| Rechtsform | [[Rechtsform]] |
| Firmenbuchnummer / Vereinsregister | [[Nummer oder „entfällt"]] |
| Anschrift | [[Straße, PLZ, Ort]] |
| Ansprechperson | [[Name, Funktion]] |
| Telefon / E-Mail | [[Kontakt]] |
| UID-Nummer | [[UID oder „keine"]] |
| Der Auftraggeber handelt als | ☐ Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) ☐ Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) |
Einsatzort(e)
| Nr. | Anschrift | Bezeichnung / Raum | Anzahl Bildschirme |
|---|---|---|---|
| 1 | [[Anschrift]] | [[z. B. Schaufenster]] | [[Anzahl]] |
| 2 | [[Anschrift]] | [[Bezeichnung]] | [[Anzahl]] |
§ 1 Gegenstand des Vertrags
(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die in § 2 und Anlage 1 beschriebenen Leistungen. Dazu zählen je nach Vereinbarung Beratung, Planung, Lieferung von Hardware, Montage, Einrichtung, Umbau vorhandener Anlagen, Einschulung und die laufende Betreuung.
(2) Die Nutzung der Software BlickFänger richtet sich nicht nach diesem Vertrag, sondern nach dem gesondert abzuschließenden Lizenzvertrag. Beide Verträge bestehen unabhängig voneinander; die Beendigung des einen berührt den anderen nicht.
(3) Erstgespräch. Das erste Beratungsgespräch einschließlich Besichtigung vor Ort und Angebotserstellung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Eine Verrechnung beginnt erst mit den Leistungen nach diesem Vertrag.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:
| Pos. | Leistung | Menge / Umfang | Ausführung bis |
|---|---|---|---|
| 1 | [[Leistungsbeschreibung]] | [[Menge]] | [[Datum]] |
| 2 | [[Leistungsbeschreibung]] | [[Menge]] | [[Datum]] |
| 3 | [[Leistungsbeschreibung]] | [[Menge]] | [[Datum]] |
Die ausführliche Beschreibung ergibt sich aus Anlage 1 (Leistungsbeschreibung), die einen Bestandteil dieses Vertrags bildet.
(2) Ausdrücklich nicht geschuldet sind, soweit nicht in Anlage 1 anders vereinbart:
- Elektroinstallationsarbeiten, die dem Elektrogewerbe vorbehalten sind
(Herstellung neuer Zuleitungen, Eingriffe in die Verteilung)
- bauliche Maßnahmen einschließlich Durchbrüchen, Trockenbau und Malerarbeiten
- die Beschaffung behördlicher Bewilligungen für die Anbringung von Bildschirmen
- die Erstellung von Inhalten, Grafiken, Videos oder Texten
- die Bereitstellung einer Internetverbindung am Einsatzort
- die Wartung vorhandener Fremdgeräte
(3) Abgrenzung zur Softwareeinrichtung. Das Anlegen des Kundenkontos, das Koppeln der Geräte, das Einspielen der ersten Inhalte und die Einschulung sind im Rahmen dieses Vertrags ohne gesondertes Entgelt enthalten. Verrechnet wird ausschließlich die tatsächliche Montage- und Handwerksleistung sowie Material und Hardware.
(4) Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt zum vereinbarten Termin sicher:
- Zutritt zu den Einsatzorten während der vereinbarten Zeit
- eine funktionsfähige Stromversorgung am Montageort
- eine funktionsfähige Internetverbindung samt Zugangsdaten (WLAN oder LAN)
- die Freiräumung des Arbeitsbereichs
- eine erreichbare Ansprechperson für Entscheidungen vor Ort
- Auskunft über verdeckt geführte Leitungen und über die Beschaffenheit der
Befestigungsuntergründe
Verzögerungen, die aus einer unterbliebenen Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann den dadurch entstandenen Mehraufwand nach den Sätzen des § 3 verrechnen; eine vergebliche Anfahrt wird mit 75,00 Euro verrechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 3 Entgelt
(1) Der Regelfall ist das individuelle Angebot. Umfang, Material, Aufwand und die Zahl der benötigten Personen unterscheiden sich von Auftrag zu Auftrag zu stark, als dass eine Preisliste sie abbilden könnte. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber vor Beginn ein Angebot mit den vorgesehenen Positionen vor; mit dessen Annahme gilt das Angebot als Vertragsinhalt.
(2) Nur soweit kein Angebot vorliegt — etwa bei kurzfristigen Einsätzen, Nacharbeiten oder Störungsbehebung —, wird nach tatsächlichem Aufwand zu den folgenden Sätzen verrechnet. Sie sind zugleich die Berechnungsgrundlage für Angebote.
| Position | Satz |
|---|---|
| Arbeitsstunde Montage und Einrichtung | 75,00 € je Stunde, abgerechnet je angefangener halber Stunde zu 37,50 € |
| Arbeitsstunde außerhalb der Geschäftszeit, an Samstagen | 112,50 € je Stunde (Zuschlag 50 %) |
| Arbeitsstunde an Sonn- und Feiertagen | 150,00 € je Stunde (Zuschlag 100 %) |
| An- und Abfahrt innerhalb Wien | 35,00 € je Anfahrt, pauschal |
| An- und Abfahrt außerhalb Wien | 35,00 € je Anfahrt zzgl. 0,50 € je gefahrenem Kilometer ab der Stadtgrenze |
| Kleinmaterial | nach Aufwand, gegen Nachweis |
| Wartezeit, die der Auftraggeber zu vertreten hat | wie Arbeitsstunde |
(3) Hardware und Material werden gesondert ausgewiesen:
| Pos. | Bezeichnung | Menge | Einzelpreis | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | [[z. B. B-CONNECT Box]] | [[Menge]] | [[Betrag]] € | [[Betrag]] € |
| 2 | [[z. B. Wandhalterung]] | [[Menge]] | [[Betrag]] € | [[Betrag]] € |
| 3 | [[Bezeichnung]] | [[Menge]] | [[Betrag]] € | [[Betrag]] € |
(4) Kostenschätzung. Der Auftragnehmer schätzt den Gesamtaufwand auf [[Betrag]] Euro (je Auftrag einzutragen). Diese Schätzung ist unverbindlich / verbindlich (Zutreffendes ankreuzen: ☐ unverbindlich ☐ verbindlich). Zeichnet sich ab, dass eine unverbindliche Schätzung um mehr als 15 % überschritten wird, so verständigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber kann daraufhin vom Vertrag gegen Vergütung der bereits erbrachten Leistungen zurücktreten (§ 1170a ABGB).
(5) Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer ist derzeit Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG; die Rechnungen weisen keine Umsatzsteuer aus. Die oben genannten Beträge sind Endpreise. Entfällt die Steuerbefreiung, so gilt ab dem Zeitpunkt der Steuerpflicht: Gegenüber Unternehmern sind die genannten Beträge Nettobeträge, die Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet und gesondert ausgewiesen. Gegenüber Verbrauchern bleiben sie als Bruttobeträge unverändert; die Umsatzsteuer wird aus ihnen herausgerechnet, und der zu zahlende Betrag ändert sich nicht. Für bereits angebotene oder beauftragte Leistungen bleibt es beim Betrag des Angebots.
(4a) Rechnungshinweis. Solange die Steuerbefreiung gilt, trägt die Rechnung den Hinweis, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG).
(6) Zahlung. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Bei Aufträgen über 1.500,00 Euro kann der Auftragnehmer eine Anzahlung von 30 % verlangen sowie Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt legen. Bei Erstaufträgen kann er die Ausführung von einer Vorauszahlung abhängig machen; er teilt das vor Vertragsabschluss mit.
(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern werden Mahn- und Betreibungskosten nur im nach § 1333 Abs. 2 ABGB zulässigen, angemessenen Umfang verrechnet.
§ 4 Termine und Ausführung
(1) Vereinbarter Ausführungszeitraum: [[von … bis …]].
(2) Termine sind verbindlich nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche Termine.
(3) Verzögerungen durch höhere Gewalt, durch Lieferausfälle von Vorlieferanten oder durch Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers verlängern die Ausführungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer verständigt den Auftraggeber unverzüglich.
(4) Der Auftragnehmer kann geeignete Dritte (Subunternehmer) heranziehen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für deren Leistung verantwortlich.
§ 4a Absage und Verschiebung von Terminen
(1) Vereinbarte Ausführungstermine kann jede Partei verschieben. Die Verschiebung ist der anderen Partei so früh wie möglich mitzuteilen.
(2) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin ab oder verschiebt er ihn, so kann der Auftragnehmer den ihm dadurch entstandenen Aufwand nach folgenden Sätzen verrechnen:
| Zeitpunkt der Absage | Satz |
|---|---|
| früher als fünf Werktage vor dem Termin | kein Entgelt |
| fünf bis zwei Werktage vor dem Termin | 25 % des für den Termin veranschlagten Arbeitsentgelts, höchstens 150,00 € |
| später als zwei Werktage vor dem Termin oder am Termin selbst | 50 % des für den Termin veranschlagten Arbeitsentgelts, höchstens 300,00 € |
| keine Absage, Zutritt oder Mitwirkung am Termin nicht möglich | vergebliche Anfahrt nach § 2 Abs. 4 zuzüglich der Sätze der vorstehenden Zeile |
(3) Bereits bestellte, nicht stornierbare Hardware und bereits erbrachte Leistungen sind unabhängig vom Zeitpunkt der Absage zu vergüten.
(4) Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Auftragnehmer hat sich anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung der frei gewordenen Zeit erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(5) Sagt der Auftragnehmer einen Termin ab, so trägt er die dem Auftraggeber daraus entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten, soweit er die Absage zu vertreten hat. Höhere Gewalt und Erkrankung bleiben außer Betracht.
§ 5 Zustandekommen des Vertrags und Bindung an Hardware
(1) Der Vertrag kommt mit der Unterschrift beider Teile zustande.
(2) Unabhängig davon gilt der Vertrag als geschlossen und der Auftraggeber ist gebunden, sobald auf sein ausdrückliches Verlangen hin
- Hardware für ihn bestellt wird, die nicht zum Lagerbestand des
Auftragnehmers gehört, oder
- an vorhandenen Anlagen des Auftraggebers Umbauarbeiten begonnen werden.
Der Auftragnehmer holt dieses Verlangen vor Ausführung in Textform ein (E-Mail genügt) und bestätigt darin die betroffenen Positionen und deren Preis.
(3) Tritt der Auftraggeber nach einer Bestellung nach Abs. 2 zurück, so hat er die bereits angefallenen Kosten zu ersetzen, insbesondere die Kosten bestellter, nicht stornierbarer Hardware sowie die bereits erbrachte Arbeitsleistung. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. Ein allfälliges Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 6 bleibt davon unberührt.
§ 6 Rücktrittsrecht des Verbrauchers
Dieser Paragraf gilt nur, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Unternehmern ist er zu streichen.
(1) Wird dieser Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen — insbesondere beim Termin im Betrieb oder in der Wohnung des Auftraggebers — oder im Fernabsatz, so kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei gleichzeitiger Lieferung von Waren mit deren Erhalt.
(2) Die vollständige Belehrung samt Muster-Widerrufsformular ist diesem Vertrag als Anlage 3 angeschlossen und wurde dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss auf Papier ausgehändigt.
(3) Beginn vor Ablauf der Rücktrittsfrist. Wünscht der Auftraggeber, dass mit den Arbeiten schon vor Ablauf der 14 Tage begonnen wird, so hat er dies ausdrücklich zu verlangen. Er unterschreibt dazu die nachstehende gesonderte Erklärung. Tritt er danach zurück, so hat er den anteiligen Wert der bis dahin erbrachten Leistungen zu ersetzen (§ 16 Abs. 2 FAGG). Ist die Leistung zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig erbracht, erlischt das Rücktrittsrecht (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG).
Gesondertes ausdrückliches Verlangen (nur bei Verbrauchern auszufüllen) Ich verlange ausdrücklich, dass der Auftragnehmer mit den vereinbarten Arbeiten bereits vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei einem Rücktritt den anteiligen Wert der bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen habe und dass mein Rücktrittsrecht erlischt, sobald die Leistung vollständig erbracht ist. Ort, Datum: [[…]] Unterschrift Auftraggeber: [[…]]
§ 7 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung nimmt der Auftraggeber die Leistung ab. Über die Abnahme wird ein kurzes Protokoll (Anlage 2) erstellt, das beide Teile unterzeichnen. Darin werden festgehalten: Datum, abgenommene Positionen, festgestellte Mängel und die Frist zu deren Behebung.
(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Benutzung, ohne innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsanzeige Mängel zu rügen, so gilt die Leistung als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn sie auf diese Rechtsfolge bei der Fertigstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen wurden.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 8 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
(2) Für Montageleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 933 Abs. 1 ABGB: zwei Jahre ab Übergabe, bei Arbeiten an einer unbeweglichen Sache — insbesondere bei Halterungen, Verkabelungen und Bildschirmen, die fest mit dem Gebäude verbunden werden — drei Jahre ab Übergabe. Gegenüber Verbrauchern wird diese Frist nicht verkürzt. Gegenüber Unternehmern wird sie auf ein Jahr verkürzt (§ 933 Abs. 4 ABGB).
(3) Für Hardware beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe. Unternehmer haben Mängel nach § 377 UGB unverzüglich zu rügen. Ansprüche gegen den Hersteller bleiben unberührt.
(4) Keine Gewähr wird geleistet für Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestellte Geräte, auf dessen Netzwerk oder Stromversorgung, auf unsachgemäße Behandlung, auf Eingriffe Dritter oder auf normale Abnützung zurückgehen.
(5) Der Auftragnehmer kann Mängel nach seiner Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben. Ist Zutritt zum Einsatzort erforderlich, hat der Auftraggeber diesen zu gewähren.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er gegenüber Unternehmern nicht. Gegenüber Verbrauchern haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung gegenüber Unternehmern ist der Höhe nach mit 50.000,00 Euro je Schadensfall begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an verdeckt geführten Leitungen und Installationen, über die er vom Auftraggeber nicht informiert wurde (§ 2 Abs. 4).
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, die daraus entstehen, dass ein Bildschirm zu einem bestimmten Zeitpunkt keinen oder einen falschen Inhalt gezeigt hat.
(6) Betriebshaftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer unterhält für Arbeiten vor Ort eine Betriebshaftpflichtversicherung, bestehend **seit
- August 2026**. Versicherer und Deckungssumme werden dem Auftraggeber auf
Verlangen nachgewiesen.
(7) Zwingende Bestimmungen des KSchG und des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Wird die Hardware fest mit dem Gebäude verbunden, so gilt sie als nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut, soweit dies rechtlich möglich ist.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware greifen.
§ 10a Rechte an Werken, Unterlagen und Entwürfen
(1) Erstellt der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrags urheberrechtlich geschützte Werke — insbesondere Entwürfe, Pläne, Grafiken, Gestaltungen, Texte, Fotografien, Videos oder Programmteile — so verbleibt das Urheberrecht bei ihm. Der Auftraggeber erhält daran Werknutzungsrechte nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Umfang. Der Auftraggeber erhält ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht, die Werke für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Ein darüber hinausgehender Umfang — insbesondere ein ausschließliches Werknutzungsrecht, die Weitergabe an Dritte, die Bearbeitung oder die Nutzung für andere Zwecke — bedarf einer gesonderten Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung.
(3) Übergang erst mit vollständiger Zahlung. Die Werknutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Bezahlung des dafür vereinbarten Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis dahin räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine widerrufliche Bewilligung ein, die Werke im vereinbarten Umfang zu nutzen.
(4) Zahlungsverzug. Befindet sich der Auftraggeber mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer fälligen Teilzahlung länger als 30 Tage in Verzug und hat der Auftragnehmer ihn unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen gemahnt, so kann der Auftragnehmer die Bewilligung nach Abs. 3 widerrufen. Der Widerruf ist in Textform zu erklären. Mit dem Zugang des Widerrufs hat der Auftraggeber die Nutzung der betroffenen Werke einzustellen. Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt bestehen. Zahlt der Auftraggeber nach, so lebt die Bewilligung wieder auf und die Rechte gehen nach Abs. 3 über.
(5) Grenzen des Widerrufs. Der Widerruf erstreckt sich nicht auf Werke, für die das Entgelt bereits vollständig bezahlt wurde, und nicht auf Bestandteile, die der Auftraggeber beigestellt hat. Er erstreckt sich außerdem nicht auf Daten und Inhalte des Auftraggebers; diese sind ihm auf Verlangen jederzeit herauszugeben, auch im Verzug.
(6) Beigestellte Werke. Stellt der Auftraggeber Vorlagen, Bilder, Schriften, Marken oder Texte bei, so sichert er zu, über die dafür erforderlichen Rechte zu verfügen, und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei. Gegenüber Verbrauchern gilt die Freistellung nur, soweit sie den Verstoß zu vertreten haben.
(7) Nennung. Der Auftragnehmer darf auf eine von ihm erstellte Gestaltung in üblicher Weise als Urheber hinweisen. Der Auftraggeber kann dem widersprechen; ein Anspruch auf Entfernung eines bereits angebrachten Hinweises besteht nur für die Zukunft.
§ 11 Laufende Betreuung (optional)
Nur ausfüllen, wenn eine laufende Betreuung vereinbart wird. Sonst streichen.
| Leistungsumfang | [[z. B. Fernwartung, Inhaltspflege, Vor-Ort-Einsatz]] |
| Reaktionszeit | [[z. B. am nächsten Werktag]] |
| Erreichbarkeit | [[z. B. Mo–Fr 9–17 Uhr]] |
| Entgelt | [[Betrag]] € je [[Monat / Quartal / Jahr]] |
| Laufzeit | [[Dauer]], danach [[Verlängerung / Ende]] |
| Kündigungsfrist | [[Frist]] |
Enthaltene Einsätze: [[Anzahl]] je [[Zeitraum]]. Darüber hinausgehende Einsätze werden nach § 3 verrechnet.
§ 12 Datenschutz
(1) Beide Teile verarbeiten personenbezogene Daten nach der DSGVO und dem DSG. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.blickfaenger.at/legal.
(2) Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, so gilt die als Anlage 4 beigefügte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Erhält der Auftragnehmer bei Arbeiten vor Ort Zugang zu Systemen oder Unterlagen des Auftraggebers, so behandelt er diese vertraulich und greift nur insoweit darauf zu, als es zur Leistungserbringung erforderlich ist.
§ 13 Geheimhaltung
Beide Teile behandeln alle im Rahmen dieses Vertrags erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich, auch nach Ende des Vertrags. Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind oder aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht: österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzbestimmungen ihres Aufenthaltsstaates unberührt.
(2) Gerichtsstand: Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.
(3) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Salvatorische Klausel: Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Bestandteile des Vertrags in dieser Rangfolge:
- dieser Vertrag samt ausgefüllten Feldern
- Anlage 1 — Leistungsbeschreibung
- die AGB des Auftragnehmers in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung
- der Lizenzvertrag, soweit die Software betroffen ist
Bei Widersprüchen geht die vorrangige Regelung vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Unterschriften
Der Auftraggeber bestätigt, die AGB, die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und — als Verbraucher — die Widerrufsbelehrung (Anlage 3) vor der Unterschrift erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.
| Auftragnehmer | Auftraggeber |
|---|---|
| Ort, Datum: [[…]] | Ort, Datum: [[…]] |
| ______________________________ | ______________________________ |
| Matthias Gattringer e.U. | [[Name, Funktion]] |
Anlagen
| Nr. | Anlage | Status |
|---|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung | je Auftrag auszufüllen |
| 2 | Abnahmeprotokoll | Vordruck, am Ende dieses Dokuments |
| 3 | Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular | widerrufsbelehrung.md |
| 4 | Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) | avv.md, maßgeblich ist Anlage 1 Abschnitt 1.A oder 1.B |
| 5 | Allgemeine Geschäftsbedingungen | agb.md |
Anlage 2 — Abnahmeprotokoll
Wird bei der Übergabe ausgefüllt, in zwei Ausfertigungen unterschrieben, je eine für jede Partei. Es ersetzt keine Rechnung und keine Gewährleistungserklärung.
Zum Vertrag vom [[Datum]] · Auftraggeber [[Firmenwortlaut oder Name]]
Ort der Abnahme [[Anschrift]] · Tag der Abnahme [[Datum]]
1. Abgenommene Leistungen
| Pos. | Leistung laut Anlage 1 | erbracht | abgenommen |
|---|---|---|---|
| 1 | [[Leistung]] | ☐ ja ☐ nein ☐ teilweise | ☐ ja ☐ nein |
| 2 | [[Leistung]] | ☐ ja ☐ nein ☐ teilweise | ☐ ja ☐ nein |
| 3 | [[Leistung]] | ☐ ja ☐ nein ☐ teilweise | ☐ ja ☐ nein |
2. Übergebene Hardware
| Pos. | Bezeichnung | Menge | Seriennummer / Kennung |
|---|---|---|---|
| 1 | [[Bezeichnung]] | [[Menge]] | [[Nummer]] |
| 2 | [[Bezeichnung]] | [[Menge]] | [[Nummer]] |
3. Festgestellte Mängel
| Nr. | Beschreibung des Mangels | behoben bis |
|---|---|---|
| 1 | [[Beschreibung]] | [[Datum]] |
| 2 | [[Beschreibung]] | [[Datum]] |
☐ Es wurden keine Mängel festgestellt. ☐ Die festgestellten Mängel sind unwesentlich; die Abnahme wird dadurch nicht verweigert (§ 7 Abs. 3 des Vertrags).
4. Einschulung und Unterlagen
☐ Einschulung erfolgt am [[Datum]], Dauer [[Stunden]], Teilnehmer [[Namen]] ☐ Zugangsdaten zum Dashboard übergeben ☐ Bedienungshinweise übergeben ☐ Wartungspasswort und Kundennummer übergeben, Vertraulichkeit besprochen
5. Hinweis auf die Rechtsfolge
Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung als abgenommen gilt, wenn er sie in Benutzung nimmt und nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Fertigstellungsanzeige Mängel rügt (§ 7 Abs. 2 des Vertrags).
| Auftragnehmer | Auftraggeber |
|---|---|
| Ort, Datum: [[…]] | Ort, Datum: [[…]] |
| ______________________________ | ______________________________ |
| Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U. | [[Name, Funktion]] |